Auszug aus der Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Krefelder KUNST-RAUM e.V.”
2. Der Sitz des Vereins ist Krefeld.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, die bildende und angewandte Kunst in ihren verschiedenen Ausprägungen insbesondere freischaffende, zeitgenössische Künstler zu fördern.
Aufgabe des Vereins ist auch die Volksbildung auf diesem Gebiet. Er ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
2. Der Verein will seine Ziele u.a. erreichen durch:
a) Förderung der öffentlichen Meinungsbildung auf dem Gebiet der Kunst durch Vorträge und andere Veranstaltungen, vor allem in der Betrachtung zeitgenössischen Schaffens
b) Veranstaltung und Förderung von Ausstellungen, Atelier-, Messe- und Galeriebesuchen, Künstlergesprächen, Kunstreisen, Vorträgen und Veranstaltungen ähnlicher Art
c) Förderung vor allem bildender Künstler durch
- finanzielle Unterstützung bei der Herstellung von Katalogen und Plakaten, Anmietung von Ateliers, Ankauf von Materialien, Förderung von Fortbildungs Maßnahmen.
- Internationaler und nationaler Austausch von Künstlern, insbesondere mit den Partnerstädten Krefelds.
- Ausschreibung eines Kunstpreises,
- Unterstützung der Stadt Krefeld auf dem Gebiet der bildenden Kunst,
- Kooperation mit anderen Vereinen, deren Zweck auf die Kulturförderung gerichtet ist.
d) Förderung von Kunstkursen für Kinder, Erwachsene und Senioren
- Spezial-Kurse für Kinder und Senioren mit besonderen sozialen und gesundheitlichen Ansprüchen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts “gemeinnützige Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Alle Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seine Organe erhalten in dieser Eigenschaft keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ein ausscheidendes Mitglied erhält keinerlei Leistung aus dem Vermögen des Vereins.
5. Änderungen der Satzung, die die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins berühren könnten, sind mit dem zuständigen Finanzamt zuvor abzustimmen. Beschlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit der Erklärung des Finanzamts wirksam, dass die Satzungsänderung steuerunschädlich ist.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an einen kunstgerichteten gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat indem er es den städtischen Kunstsammlungen zuführt oder zu deren Besten verwendet.
Bei Interesse senden wir Ihnen gerne eine komplette Satzung als pdf- Datei zu. Bitte kontaktieren Sie uns per Email